Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Beachte
Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997,
BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 1 zweiter Satz auf Verfahren anzuwenden, in
denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht
nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
Text
§. 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Hält sich das angerufene Gericht aus anderen als den im §. 42 angeführten Gründen für unzuständig (§. 41, Absatz 2), so ist die Klage von amtswegen zurückzuweisen. Sobald jedoch über die Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der Klage aufgetragen (§ 243 Abs. 4 ZPO) oder ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 ZPO) erlassen worden ist, kann sich das Gericht nur dann für unzuständig erklären, wennHält sich das angerufene Gericht aus anderen als den im Paragraph 42, angeführten Gründen für unzuständig (Paragraph 41,, Absatz 2), so ist die Klage von amtswegen zurückzuweisen. Sobald jedoch über die Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der Klage aufgetragen (Paragraph 243, Absatz 4, ZPO) oder ein bedingter Zahlungsbefehl (Paragraph 448, ZPO) erlassen worden ist, kann sich das Gericht nur dann für unzuständig erklären, wenn
der Beklagte rechtzeitig die Einrede des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit erhebt;
der Umstand noch nicht geheilt ist (§ 104), daß entweder die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Gericht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes selbst durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache nicht sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden kann.der Umstand noch nicht geheilt ist (Paragraph 104,), daß entweder die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Gericht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes selbst durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache nicht sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden kann.
(2)Absatz 2,Dieser Ausspruch erfolgt mittels Beschluss.
(3)Absatz 3,Wenn über die Streitsache der Einzelrichter eines Gerichtshofes zu entscheiden hat (§ 7a), kann die Einrede der Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, daß für die Streitsache ein anderer Gerichtshof sachlich zuständig ist. Ebenso kann in Streitsachen, die vor ein Bezirksgericht gehören, die Einrede der Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, daß für die Streitsache ein anderes Bezirksgericht sachlich zuständig ist.Wenn über die Streitsache der Einzelrichter eines Gerichtshofes zu entscheiden hat (Paragraph 7 a,), kann die Einrede der Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, daß für die Streitsache ein anderer Gerichtshof sachlich zuständig ist. Ebenso kann in Streitsachen, die vor ein Bezirksgericht gehören, die Einrede der Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, daß für die Streitsache ein anderes Bezirksgericht sachlich zuständig ist.
Anmerkung
Siehe insbesondere auch §§ 83a, 83b und 104 Abs. 3 JN, § 532 ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895, § 42 Abs. 1 Atomhaftpflichtgesetz, BGBl.
Nr. 117/1964, § 111 Abs. 1 KO,
RGBl. Nr. 337/1914, § 7 Abs. 1, 2 und
4 und § 9 ASGG,
BGBl. Nr. 104/1985.
Schlagworte
§ 41, § 42, Beschluß
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12039778
Alte Dokumentnummer
N2199750308L