Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Beachte

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 1 zweiter Satz auf Verfahren anzuwenden, in
denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht
nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

Text

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Hält sich das angerufene Gericht aus anderen als den im Paragraph 42, angeführten Gründen für unzuständig (Paragraph 41,, Absatz 2), so ist die Klage von amtswegen zurückzuweisen. Sobald jedoch über die Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der Klage aufgetragen (Paragraph 243, Absatz 4, ZPO) oder ein bedingter Zahlungsbefehl (Paragraph 448, ZPO) erlassen worden ist, kann sich das Gericht nur dann für unzuständig erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beklagte rechtzeitig die Einrede des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit erhebt;
    2. Ziffer 2
      der Umstand noch nicht geheilt ist (Paragraph 104,), daß entweder die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Gericht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes selbst durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache nicht sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden kann.
  2. Absatz 2,Dieser Ausspruch erfolgt mittels Beschluss.
  3. Absatz 3,Wenn über die Streitsache der Einzelrichter eines Gerichtshofes zu entscheiden hat (Paragraph 7 a,), kann die Einrede der Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, daß für die Streitsache ein anderer Gerichtshof sachlich zuständig ist. Ebenso kann in Streitsachen, die vor ein Bezirksgericht gehören, die Einrede der Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, daß für die Streitsache ein anderes Bezirksgericht sachlich zuständig ist.

Anmerkung

Siehe insbesondere auch §§ 83a, 83b und 104 Abs. 3 JN, § 532 ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895, § 42 Abs. 1 Atomhaftpflichtgesetz, BGBl.
Nr. 117/1964, § 111 Abs. 1 KO, RGBl. Nr. 337/1914, § 7 Abs. 1, 2 und
4 und § 9 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985.

Schlagworte

§ 41, § 42, Beschluß

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12039778

Alte Dokumentnummer

N2199750308L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P43/NOR12039778

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