Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 31a

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 31 a,
  1. Absatz eins,In Streitsachen hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Dies gilt auch, wenn die Delegierung einer nicht ausschließlich einem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Sache an ein Bezirksgericht beantragt wird.
  2. Absatz 2,Eine Streitsache kann auch ohne Antrag und nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung einem anderen Gericht gleicher Art übertragen werden, wenn ihr Gegenstand der Anspruch auf Ersatz von Schäden aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache ist, bei dem anderen Gericht ein Verfahren über einen gleichartigen Anspruch aus dem selben schädigenden Ereignis abhängig ist und wenn diese Delegierung, besonders wegen der Gleichartigkeit der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen, geeignet ist, den Verfahrensaufwand zu verringern. Die Sache darf nur demjenigen Gericht übertragen werden, bei dem als erstem eine Klage eingebracht worden ist. Die übertragene ist mit der bereits anhängigen Sache zu verbinden (Paragraph 187, ZPO), auch wenn weder die Kläger noch die Beklagten der beiden Verfahren ident sind.
  3. Absatz 3,Entscheidungen nach Absatz 2,, die bei einer Verhandlung vor dem Senat getroffen werden, obliegen diesem, sonstige Entscheidungen nach Absatz eins, oder 2 dem Vorsitzenden des Senates. Für den weiteren Gang des Verfahrens gilt der Paragraph 261, Absatz 6, sechster bis achter Satz ZPO sinngemäß. Im übrigen ist der Paragraph 31, Absatz 3, anzuwenden.

Anmerkung

Siehe auch § 92a.

Schlagworte

Tatfragen

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020808

Alte Dokumentnummer

N2189526033S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P31a/NOR12020808

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