Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 23

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 23,

Über die Ablehnung entscheidet, falls der abgelehnte Richter einem Bezirksgerichte angehört, der Vorsteher des Bezirksgerichtes und, wenn dieser selbst, allein oder mit andern Richtern des Bezirksgerichtes, abgelehnt wird, das vorgesetzte Landes- oder Handelsgericht, falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshofe angehört, dieser Gerichtshof und, wenn dieser durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlußunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020799

Alte Dokumentnummer

N2189526024S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P23/NOR12020799

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