(4)Absatz 4,Die zu fachkundigen Laienrichtern bestellten Personen haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer dem Präsidenten des Gerichtshofs, für den sie bestellt worden sind, folgendes Gelöbnis zu leisten:
„Ich gelobe, die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft, uneigennützig, unparteiisch und ohne Unterschied der Person zu erfüllen und das Amtsgeheimnis zu wahren.“
Bei Wiederernennung genügt die Verweisung auf das bereits geleistete Gelöbnis. Ein fachkundiger Laienrichter darf sein Amt erst nach Leistung des Gelöbnisses ausüben.