Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 111
Inkrafttretensdatum
01.05.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
§. 111.Paragraph 111,
(1)Absatz eins,Wenn dies im Interesse eines Mündels oder Pflegebefohlenen gelegen erscheint und namentlich wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten vormundschafts- oder kuratelsbehördlichen Schutzes voraussichtlich befördert wird, kann das zur Besorgung der vormundschafts- oder kuratelsbehördlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit zur Gänze oder die Aufsicht und Fürsorge über die Person des Pflegebefohlenen oder die Ausübung der dem Gerichte in Ansehung der Vermögensangelegenheiten des Pflegebefohlenen zukommenden Obliegenheiten ganz oder zum Teile einem anderen Gerichte übertragen.
(2)Absatz 2,Die Übertragung wird wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit oder die ihm übertragenen Geschäfte übernimmt. Im Falle der Weigerung des anderen Gerichtes bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes.
Schlagworte
vormundschaftsbehördlich
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020903
Alte Dokumentnummer
N2189526128S