Bundesrecht konsolidiert

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Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 57/1890

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.04.1890

Außerkrafttretensdatum

23.05.2012

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph eins,

Der Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft hat die Cultusgemeinde zur Grundlage zu dienen.

Aufgabe der Cultusgemeinde ist, innerhalb der durch die Staatsgesetze gezogenen Grenzen für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu sorgen und die durch diesen Zweck gebotenen Anstalten zu erhalten und zu fördern.

Anmerkung

ÜR: vgl. Art. III, BGBl. Nr. 61/1984

Schlagworte

Kultusgemeinde

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10009176

Dokumentnummer

NOR40007065

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1890/57/P1/NOR40007065

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