Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
15.04.1890
Außerkrafttretensdatum
23.05.2012
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§. 1.Paragraph eins,
Der Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft hat die Cultusgemeinde zur Grundlage zu dienen.
Aufgabe der Cultusgemeinde ist, innerhalb der durch die Staatsgesetze gezogenen Grenzen für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu sorgen und die durch diesen Zweck gebotenen Anstalten zu erhalten und zu fördern.
Anmerkung
ÜR: vgl. Art. III,
BGBl. Nr. 61/1984
Schlagworte
Kultusgemeinde
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Gesetzesnummer
10009176
Dokumentnummer
NOR40007065