Bundesrecht konsolidiert

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Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen Art. 1 § 3

Kurztitel

Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 41/1888 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Paragraph 3,

Wer aus Fahrlässigkeit, ferner wer in den Fällen der Paragraphen eins und 2 ein Unterseekabel zerreißt oder in einer Weise beschädigt, welche die gänzliche oder theilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben kann, macht sich eines Vergehens schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Schlagworte

teilweise, telegrafisch

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012

Gesetzesnummer

10001694

Dokumentnummer

NOR12020061

Alte Dokumentnummer

N2188810720S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1888/41/A1P3/NOR12020061

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