Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
§. 3.Paragraph 3,
Wer aus Fahrlässigkeit, ferner wer in den Fällen der §§. 1 und 2 ein Unterseekabel zerreißt oder in einer Weise beschädigt, welche die gänzliche oder theilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben kann, macht sich eines Vergehens schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.Wer aus Fahrlässigkeit, ferner wer in den Fällen der Paragraphen eins und 2 ein Unterseekabel zerreißt oder in einer Weise beschädigt, welche die gänzliche oder theilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben kann, macht sich eines Vergehens schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Schlagworte
teilweise, telegrafisch
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012
Gesetzesnummer
10001694
Dokumentnummer
NOR12020061
Alte Dokumentnummer
N2188810720S