Bundesrecht konsolidiert

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Schutz der Unterseekabel Art. 16

Kurztitel

Schutz der Unterseekabel

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 40/1888

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

27.04.1888

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 16.

Der gegenwärtige Vertrag wird mit jenem Tage in Vollzug gesetzt, welcher von den hohen vertragschließenden Theilen vereinbart werden wird.

Derselbe wird von diesem Tage an durch fünf Jahre Geltung haben und soll für den Fall, als keiner der hohen vertragschließenden Theile zwölf Monate vor Ablauf des erwähnten Zeitraumes von fünf Jahren seine Absicht, von demselben zurückzutreten, kundgegeben hätte, durch ein weiteres Jahr und so fort von Jahr zu Jahr in Kraft bleiben.

Im Falle als eine der Signatarmächte den Vertrag kündigen würde, soll diese Kündigung nur für dieselbe wirksam sein.

Schlagworte

Teil

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013

Gesetzesnummer

10001695

Dokumentnummer

NOR40007746

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1888/40/A16/NOR40007746

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