Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz) Art. 9

Kurztitel

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1876

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

22.05.1876

Außerkrafttretensdatum

Index

19/09 Niederlassungsverträge

Text

Artikel 9.

Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt für den Zeitraum von zehn Jahren in Kraft und zwar vier Wochen vom Tage der Auswechslung der Ratificationsurkunden an gerechnet.

Wenn sechs Monate vor Ablauf dieser Frist keine Aufkündigung von Seite eines der contrahirenden Theile stattfindet, so dauert die Uebereinkunft so lange fort, als nicht eine Aufkündigung erfolgt, für welche gleichfalls die Frist von sechs Monaten festgesetzt wird.

Schlagworte

Übereinkunft, Ratifikationsurkunde, Teil

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10000008

Dokumentnummer

NOR12000074

Alte Dokumentnummer

N1187616611S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1876/70/A9/NOR12000074

Navigation im Suchergebnis