Bundesrecht konsolidiert

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Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften § 1

Kurztitel

Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68/1874

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

27.05.1874

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph eins,

Den Anhängern eines bisher gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses wird die Anerkennung als Religionsgesellschaft unter nachfolgenden Voraussetzungen ertheilt:

  1. Ziffer eins
    Daß ihre Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung, sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält;
  2. Ziffer 2
    daß die Errichtung und der Bestand wenigstens Einer nach den Anforderungen dieses Gesetzes eingerichteten Cultusgemeinde gesichert ist.

Schlagworte

Kultusgemeinde

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

10009173

Dokumentnummer

NOR40006935

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1874/68/P1/NOR40006935

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