Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
27.05.1874
Außerkrafttretensdatum
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§. 1.Paragraph eins,
Den Anhängern eines bisher gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses wird die Anerkennung als Religionsgesellschaft unter nachfolgenden Voraussetzungen ertheilt:
Daß ihre Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung, sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält;
daß die Errichtung und der Bestand wenigstens Einer nach den Anforderungen dieses Gesetzes eingerichteten Cultusgemeinde gesichert ist.
Schlagworte
Kultusgemeinde
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Gesetzesnummer
10009173
Dokumentnummer
NOR40006935