Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferung von Verbrechern Art. 18

Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 34/1874

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

27.04.1874

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch achtzehn.

Der gegenwärtige Vertrag soll zehn Tage nach seiner in Gemäßheit der durch die Gesetzgebung der hohen vertragenden Theile vorgeschriebenen Formen erfolgten Veröffentlichung in Kraft treten.

Der Vertrag kann von jedem der beiden hohen vertragenden Theile aufgekündigt werden, bleibt jedoch nach erfolgter Aufkündigung noch sechs Monate in Kraft.

Der Vertrag wird ratificirt und die Ratificationen werden sobald wie möglich in Wien ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt.

So geschehen zu Wien am 3. December im Jahre des Heils Eintausend achthundert siebenzig und drei.

Schlagworte

Teil, Ratifikation, Übereinkunft

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10001684

Dokumentnummer

NOR12020005

Alte Dokumentnummer

N2187422256S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1874/34/A18/NOR12020005

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