Verstöße gegen die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 243b und § 267b UGB können in den ersten drei Geschäftsjahren der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nur dann mit Zwangsstrafen nach § 284 Abs. 1 UGB geahndet werden, wenn die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft und die Genossenschaft selbst einer rechtskräftigen Aufforderung des Gerichts, eine Angabe richtigzustellen oder nachzureichen, nicht nachkommen.Verstöße gegen die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Paragraph 243 b und Paragraph 267 b, UGB können in den ersten drei Geschäftsjahren der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nur dann mit Zwangsstrafen nach Paragraph 284, Absatz eins, UGB geahndet werden, wenn die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft und die Genossenschaft selbst einer rechtskräftigen Aufforderung des Gerichts, eine Angabe richtigzustellen oder nachzureichen, nicht nachkommen.