Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5b
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GenG
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
Erst auf Genossenschaften anzuwenden, deren Firmenbucheintragung auf ADV umgestellt ist, Art. XXIII Abs. 11 FBG,
BGBl. Nr. 10/1991.
Text
§ 5b.Paragraph 5 b,
Sofern bei Anmeldung der Genossenschaft ein Aufsichtsrat bestellt ist, ist der Anmeldung ein Verzeichnis seiner Mitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums beizuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019959
Alte Dokumentnummer
N2187323108S