Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.12.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Concurses oder nicht von der Verwaltungsbehörde verfügt ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.
  2. Absatz 2,In der Veröffentlichung der Eintragung der Auflösung sind die Gläubiger zugleich aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Schlagworte

Konkurs

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40248537

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P40/NOR40248537

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