Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GenG
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§. 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Der Vorstand ist zur Beobachtung und Ausführung aller Bestimmungen des Genossenschaftsvertrages und der in Gemäßheit desselben von der Generalversammlung giltig gefaßten Beschlüsse verpflichtet und dafür der Genossenschaft verantwortlich.
(2)Absatz 2,Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in ein Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossenschafter und der Verwaltungsbehörde freisteht.
Schlagworte
Generalversammlungsbeschluss
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019896
Alte Dokumentnummer
N2187322941S