Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 33a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33a

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.11.2022

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 33 a,
  1. Absatz eins,Die Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ist nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen (Paragraph 2,, Absatz 3, und Paragraph 76,) und nur nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zulässig. Der Generalversammlungsbeschluß ist vom Vorstande zur Anmerkung im Firmenbuch beim Handelsgericht anzumelden und von diesem mit dem Beifügen bekanntzumachen, daß die Genossenschaft allen Gläubigern für Forderungen, die am Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bestehen, auf Verlangen Befriedigung oder Sicherstellung zu leisten bereit ist und daß Gläubiger, die sich nicht binnen drei Monaten nach dem bezeichneten Tage bei der Genossenschaft melden, als zustimmend erachtet würden. Bekannten Gläubigern hat die Genossenschaft diese Mitteilung unmittelbar zu machen.
  2. Absatz 2,Die Statutenänderung ist nach Ablauf der Anmeldungsfrist von sämtlichen Vorstandsmitgliedern zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Mit der Anmeldung ist der Nachweis, daß die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind, und die Erklärung beizubringen, daß sämtlichen bekannten Gläubigern die Mitteilung nach Absatz 1 gemacht worden ist und daß andere Gläubiger sich innerhalb der Frist nicht gemeldet haben. Ist der Nachweis oder die Erklärung falsch, so haften die Vorstandsmitglieder, denen dabei eine Außerachtlassung ihrer Obliegenheiten zur Last fällt, den Gläubigern, bezüglich deren eine falsche Angabe gemacht wurde, für den verursachten Schaden zur ungeteilten Hand.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019895

Alte Dokumentnummer

N2187322940S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P33a/NOR12019895

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