(1)Absatz eins,Die Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ist nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen (§ 2, Absatz 3, und § 76) und nur nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zulässig. Der Generalversammlungsbeschluß ist vom Vorstande zur Anmerkung im Firmenbuch beim Handelsgericht anzumelden und von diesem mit dem Beifügen bekanntzumachen, daß die Genossenschaft allen Gläubigern für Forderungen, die am Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bestehen, auf Verlangen Befriedigung oder Sicherstellung zu leisten bereit ist und daß Gläubiger, die sich nicht binnen drei Monaten nach dem bezeichneten Tage bei der Genossenschaft melden, als zustimmend erachtet würden. Bekannten Gläubigern hat die Genossenschaft diese Mitteilung unmittelbar zu machen.Die Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ist nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen (Paragraph 2,, Absatz 3, und Paragraph 76,) und nur nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zulässig. Der Generalversammlungsbeschluß ist vom Vorstande zur Anmerkung im Firmenbuch beim Handelsgericht anzumelden und von diesem mit dem Beifügen bekanntzumachen, daß die Genossenschaft allen Gläubigern für Forderungen, die am Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bestehen, auf Verlangen Befriedigung oder Sicherstellung zu leisten bereit ist und daß Gläubiger, die sich nicht binnen drei Monaten nach dem bezeichneten Tage bei der Genossenschaft melden, als zustimmend erachtet würden. Bekannten Gläubigern hat die Genossenschaft diese Mitteilung unmittelbar zu machen.