Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz einsEine Generalversammlung der Genossenschafter ist außer den im Genossenschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dieß im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.
  2. Absatz 2Die Generalversammlung muß sofort berufen werden, wenn mindestens der zehnte Theil der Mitglieder der Genossenschaft in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe darauf anträgt. Ist in dem Genossenschaftsvertrage das Recht, die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen, einer größeren oder gringeren Zahl von Genossenschaftern beigelegt, so hat es dabei sein Bewenden.
  3. Absatz 3Die zur Einberufung der Generalversammlung Verpflichteten sind hiezu erforderlichen Falles auf Begehren der Antragsteller von dem Handelsgerichte durch Geldstrafen bis zu 50.000 S zu verhalten.

Anmerkung

ÜR: Art. XLI Z 6, BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

Minderheitsrecht

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019890

Alte Dokumentnummer

N2187322935S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P29/NOR12019890

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