Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 18

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Genossenschaft wird durch die vom Vorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Es ist gleichgiltig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Contrahenten für die Genossenschaft geschlossen werden sollte.
  2. Absatz 2,Die Befugniß des Vorstandes zur Vertretung der Genossenschaft erstreckt sich auch auf alle Geschäfte, zu welchen nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte eine besondere, auf die Gattung des Geschäftes lautende Vollmacht erforderlich ist.

Schlagworte

Kontrahent, Befugnis

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019878

Alte Dokumentnummer

N2187322923S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P18/NOR12019878

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