Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
25.10.2018
Abkürzung
GenG
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Vorstandes, ihre Stellvertreter und deren Vertretungsbefugnis sind unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (§ 120 JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Vorstandes, ihre Stellvertreter und deren Vertretungsbefugnis sind unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (Paragraph 120, JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
(2)Absatz 2,Eine vorläufige Entbindung durch den Aufsichtsrat (§ 24 Abs. 4) gilt als Änderung der Vertretungsbefugnis.Eine vorläufige Entbindung durch den Aufsichtsrat (Paragraph 24, Absatz 4,) gilt als Änderung der Vertretungsbefugnis.
Schlagworte
Jurisdiktionsnorm
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019876
Alte Dokumentnummer
N2187322921S