§ 2.Paragraph 2,
Jede der im §. 1 erwähnten Abänderungen der Territorial-Abtheilung zweier oder mehrerer Gerichtshofsprengel hat für die Richter der betreffenden Gerichtshöfe die Wirkung einer Veränderung in der Organisation im Sinne des §. 43 des Gesetzes vom 21. Mai 1868 (R.G.Bl. Nr. 46)Jede der im Paragraph eins, erwähnten Abänderungen der Territorial-Abtheilung zweier oder mehrerer Gerichtshofsprengel hat für die Richter der betreffenden Gerichtshöfe die Wirkung einer Veränderung in der Organisation im Sinne des Paragraph 43, des Gesetzes vom 21. Mai 1868 (R.G.Bl. Nr. 46)