(5)Absatz 5,Beurkundet der Notar die Aufnahme eines tatsächlichen Vorganges auf einen Informationsträger, wie Mikrofilm, Schallträger, Magnetband oder sonstige Datenträger, und nimmt er hiebei diesen Informationsträger in seine Verwahrung, so kann er bei der Wiedergabe der Aufnahme beglaubigen, daß diese Wiedergabe mit dem aufgenommenen tatsächlichen Vorgang und mit dem Gegenstand der Aufnahme übereinstimmt; für den letztgenannten Fall ist der § 77 sinngemäß anzuwenden. Nimmt der Notar einen ihm von der Partei übergebenen Informationsträger in seine Verwahrung, so kann er auf Ersuchen der Partei bestätigen, daß ein von ihm auf seiner Anlage davon hergestellter Ausdruck von diesem Informationsträger stammt oder daß der Inhalt des verwahrten Informationsträgers auf einen weiteren Informationsträger unter seiner Aufsicht auf seiner Anlage überspielt oder kopiert worden ist.Beurkundet der Notar die Aufnahme eines tatsächlichen Vorganges auf einen Informationsträger, wie Mikrofilm, Schallträger, Magnetband oder sonstige Datenträger, und nimmt er hiebei diesen Informationsträger in seine Verwahrung, so kann er bei der Wiedergabe der Aufnahme beglaubigen, daß diese Wiedergabe mit dem aufgenommenen tatsächlichen Vorgang und mit dem Gegenstand der Aufnahme übereinstimmt; für den letztgenannten Fall ist der Paragraph 77, sinngemäß anzuwenden. Nimmt der Notar einen ihm von der Partei übergebenen Informationsträger in seine Verwahrung, so kann er auf Ersuchen der Partei bestätigen, daß ein von ihm auf seiner Anlage davon hergestellter Ausdruck von diesem Informationsträger stammt oder daß der Inhalt des verwahrten Informationsträgers auf einen weiteren Informationsträger unter seiner Aufsicht auf seiner Anlage überspielt oder kopiert worden ist.