Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 87c

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87c

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 87 c,
  1. Absatz eins,Begehrt der Eigentümer die Versteigerung durch einen Rechtsanwalt oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden, so ist die Versteigerung durch diesen durchzuführen. Dieser muss zur Deckung der aus der Durchführung der Versteigerung gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche über eine dem Paragraph 21 a, RAO entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. In diesem Fall hat der Notar die Versteigerung zu beurkunden. Andernfalls hat der Notar die Versteigerung selbst durchzuführen und zu beurkunden. Die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung erfolgt in jedem Fall in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 88, durch Aufnahme eines Protokolls, dem die unterfertigten Feilbietungsbedingungen als Beilage beizuheften sind.
  2. Absatz 2,Mit der Teilnahme an der Versteigerung unterwerfen sich die Bieter den Feilbietungsbedingungen. Der Eigentümer und die Bieter haben vor der Versteigerung die Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen. Die Unterfertigung durch einen Machthaber des Eigentümers ist nur dann statthaft, wenn der Machtgeber eine auf dieses Geschäft lautende beglaubigte Vollmacht ausgestellt hat, die zum Versteigerungszeitpunkt nicht älter als einen Monat ist.
  3. Absatz 3,Für die Versteigerung sind, soweit nicht durch die Feilbietungsbedingungen anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere Paragraphen 85 und 86, mit Ausnahme von Paragraph 85, Absatz 2, erster und zweiter Satz EO, sinngemäß anzuwenden. Das Meistbot hat der Meistbieter beim Notar zu erlegen.
  4. Absatz 4,Der Eigentümer kann seinen Auftrag zur Feilbietung zurückziehen, solange kein gültiges Gebot abgegeben wurde; später nur dann, wenn alle, die bereits geboten haben, ausdrücklich zustimmen oder der Eigentümer sich die Genehmigung des Verkaufs auf eine bestimmte Zeit vorbehalten hat, worauf in der Bekanntmachung in der Ediktsdatei hinzuweisen ist.

Anmerkung

ÜR: Art. XII § 1 Abs. 2, BGBl. I Nr. 68/2008

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40233225

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P87c/NOR40233225

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