(3)Absatz 3,Für die Versteigerung sind, soweit nicht durch die Feilbietungsbedingungen anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere §§ 85 und 86, mit Ausnahme von § 85 Abs. 2 erster und zweiter Satz EO, sinngemäß anzuwenden. Das Meistbot hat der Meistbieter beim Notar zu erlegen.Für die Versteigerung sind, soweit nicht durch die Feilbietungsbedingungen anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere Paragraphen 85 und 86, mit Ausnahme von Paragraph 85, Absatz 2, erster und zweiter Satz EO, sinngemäß anzuwenden. Das Meistbot hat der Meistbieter beim Notar zu erlegen.