Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Beurkundung von Beratungen und Beschlüssen.

Paragraph 87,
  1. Absatz eins,Über Beratungen und Beschlüsse hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in dem er Ort und Zeit sowie den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse und alle in seiner Gegenwart vorgekommenen Ereignisse und abgegebenen Erklärungen anzuführen hat, soweit diese Ereignisse und Erklärungen für die Beurteilung der Regelmäßigkeit des Vorganges von Bedeutung sind. Das Protokoll und die Beurkundung sind auf Papier oder in elektronischer Form zu erstellen und zu unterfertigen.
  2. Absatz 2,Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, der die Beratung oder Beschlußfassung geleitet hat, wenn aber niemand den Vorsitz geführt hat, von allen Teilnehmern zu unterschreiben.
  3. Absatz 3,Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (Paragraph 55,), ist auf Verlangen des Vorsitzenden anzugeben, ob der Notar den Vorsitzenden oder andere in der Versammlung anwesende Personen kennt oder auf welche Art ihm die Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der in dem Protokoll genannten Personen.
  4. Absatz 4,Die in Urschrift zu erteilende Beurkundung kann sich auf einzelne Teile des Protokolles beschränken; dies ist in der Beurkundung ersichtlich zu machen.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40097909

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P87/NOR40097909

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