(2b)Absatz 2 b,Unter der Voraussetzung, dass sowohl der Inhalt des Zertifikats nach Abs. 2a Z 2 als auch die Erklärung nach Abs. 2a Z 3 von dem die Beurkundung dieser Erklärung vornehmenden Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeichert werden, können auf deren Grundlage auch andere Notare Beurkundungen nach Abs. 2a vornehmen, dies nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten. Abs. 2a zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die beglaubigte Vollmacht entweder bei dem die Beurkundung vornehmenden Notar aufliegt oder im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeichert ist. Die Österreichische Notariatskammer hat den Notaren den Zugriff auf die nach dieser Bestimmung im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeicherten Inhalte zu ermöglichen.Unter der Voraussetzung, dass sowohl der Inhalt des Zertifikats nach Absatz 2 a, Ziffer 2, als auch die Erklärung nach Absatz 2 a, Ziffer 3, von dem die Beurkundung dieser Erklärung vornehmenden Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, gespeichert werden, können auf deren Grundlage auch andere Notare Beurkundungen nach Absatz 2 a, vornehmen, dies nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten. Absatz 2 a, zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die beglaubigte Vollmacht entweder bei dem die Beurkundung vornehmenden Notar aufliegt oder im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeichert ist. Die Österreichische Notariatskammer hat den Notaren den Zugriff auf die nach dieser Bestimmung im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeicherten Inhalte zu ermöglichen.