Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.2026

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Eine gemäß Paragraph 70, dem Notare schriftlich übergebene letztwillige Anordnung kann dem Uebergeber, jedoch nur auf sein persönliches Verlangen oder auf Verlangen desjenigen, welcher sich mit einer eigens zu diesem Behufe ausgestellten, amtlich beglaubigten Vollmacht ausweiset, zurückgestellt werden. Ueber die Zurückstellung ist ein Notariatsact aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Durch eine solche Zurückstellung verliert die letztwillige Verfügung die Kraft einer gerichtlichen letztwilligen Anordnung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

Übergeber, Notariatsakt

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015724

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P74/NOR40015724

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