Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII §§ 6 und 7, BGBl. I Nr. 111/2007.

Text

Paragraph 6 a,
  1. Absatz eins,Das für die Ernennung zum Notar erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (Paragraphen 54, ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen des Studiums nach Absatz eins, sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
    1. Ziffer eins
      österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
    2. Ziffer 2
      österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
    3. Ziffer 3
      österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
    4. Ziffer 4
      österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
    5. Ziffer 5
      Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
    6. Ziffer 6
      erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
    7. Ziffer 7
      Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
    Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Notars erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Absatz 3, zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.
  3. Absatz 3,Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Absatz 2, genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
  4. Absatz 4,Ein von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Absatz eins, Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Absatz 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Schlagworte

Strafrecht, Grundrecht, Arbeitsrecht

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40132267

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P6a/NOR40132267

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