die Unterschrift der Parteien, sowie, wenn die Zuziehung von Zeugen, Vertrauenspersonen oder Dolmetschen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nothwendig ist, auch die Unterschrift dieser Personen.
Identitätszeugen können ihre Unterschriften entweder am
Schlusse der Urkunde oder nach der Anführung über die Bestätigung der Identität beisetzen.
Kann eine Partei oder ein Zeuge nicht schreiben, so müssen
sie ihr Handzeichen beifügen, und es muß im ersten Falle der Name der Partei von einem Zeugen oder dem zweiten Notare, im zweiten Falle der Name des schreibunkundigen Zeugen von dem zweiten Zeugen beigesetzt werden.
Kann eine Partei auch ein Handzeichen nicht beifügen, so muß
das entgegenstehende Hinderniß ausdrücklich angeführt und von den Actszeugen besonders bestätigt werden.