Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 67

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Wird ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige Anordnung aufgenommen, so sind auch die Paragraphen 569, 587 bis 589 und 591 ABGB zu beachten. Dieser Notariatsakt kann nicht in elektronischer Form errichtet werden.
  2. Absatz 2,Der Notar und die zugezogenen Actszeugen können, wenn sie die Eignung dazu besitzen, auch Zeugen des letzten Willens sein, und es entfällt die Nothwendigkeit der Zuziehung eines dritten Zeugen, wenn im Falle der Zuziehung zweier Notare beide die gesetzliche Eignung als Zeugen des letzten Willens besitzen.

Schlagworte

Gültigkeit, Aktszeuge, Notwendigkeit

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40279840

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P67/NOR40279840

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