(1)Absatz eins,Ist eine der Parteien der Sprache nicht kundig, in welcher der Notariatsact aufgenommen wird, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, welcher zugleich alle Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzen muß.