Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

14.09.1871

Außerkrafttretensdatum

31.07.2024

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Text

römisch fünf. Hauptstück.
Besondere Vorschriften über die Amtsführung der Notare.

römisch eins. Abschnitt.
Aufnahme von Notariatsurkunden über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte.

(Notariatsacte.)

Paragraph 52,

Der Notar ist verpflichtet, bei Aufnahme eines Notariatsactes die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschlusse des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmen und nach geschehener Vorlesung des Actes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, daß derselbe ihrem Willen entsprechend sei.

Schlagworte

Notariatsakt, Akt

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015701

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P52/NOR40015701

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