Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

29.10.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 49, (1) In der Regel werden die Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen.

  1. Absatz 2,Die Fälle, in welchen die Herausgabe der Urschrift einer Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetze bestimmt.
  2. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach Paragraph 36 b, Absatz 4, endet frühestens nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist.
  3. Absatz 4,Belege und Aufzeichnungen über eines der in Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Geschäfte sind mindestens fünf Jahre ab Abschluss des betreffenden Geschäfts aufzubewahren.

Anmerkung

EG: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2003

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40045496

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P49/NOR40045496

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