Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 48, (1) Besteht eine Notariatsurkunde aus mehreren Bogen, so sind dieselben mit einer Schnur zu heften, welche am Ende der Urkunde mit dem Amtssiegel des Notars befestigt wird.

  1. Absatz 2,Auf gleiche Weise sind, wenn thunlich, Vollmachten oder andere Beilagen mit der Urkunde zu verbinden. Eignen sich derlei Beilagen nicht zur Anheftung, so sind dieselben mit dem Beilagenzeichen und mit der Geschäftszahl der Notariatsurkunde zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015697

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P48/NOR40015697

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