§ 37a.Paragraph 37 a,
Abweichend von § 40a Abs. 5 BWG gilt bei Anderkonten von Notaren, dass die Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Notar festzustellen ist (§ 36b Abs. 2). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Notar aufzubewahren (§ 36b Abs. 5). Abweichend von Paragraph 40 a, Absatz 5, BWG gilt bei Anderkonten von Notaren, dass die Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Notar festzustellen ist (Paragraph 36 b, Absatz 2,). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Notar aufzubewahren (Paragraph 36 b, Absatz 5,).