Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Notariatsordnung § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Soweit der Notar nicht nach diesem Gesetze Mittheilungen aus seinen Acten zu machen hat, ist er den Betheiligten zur Verschwiegenheit über die vor ihm stattgehabten Verhandlungen verpflichtet.
  2. Absatz 2,Der Notar hat auch die bei ihm Beschäftigten zur Geheimhaltung dieser Angelegenheiten zu verpflichten und die Einhaltung dieser Pflicht nach seinen Möglichkeiten zu beobachten.
  3. Absatz 3,Der Notar hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf Verschwiegenheit im Sinn des Absatz eins, Dieses Recht darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Notars oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Bei Vorliegen eines der in Paragraph 36 a, Absatz eins, angeführten Geschäfte hat der Notar dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung entfällt unter den im Paragraph 36 c, Absatz eins, zweiter Satz genannten Voraussetzungen.
  5. Absatz 5,Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) gemäß Paragraphen 36 b und 36 c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten) und zieht für den Notar keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.

Anmerkung

EG: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2003; Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Schlagworte

Bildträger, Tonträger, Akt, Mitteilung, Beteiligter

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40118673

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P37/NOR40118673

Navigation im Suchergebnis