(1)Absatz eins,Der Notar hat seine Berufstätigkeit in der an seinem Amtssitz eröffneten Kanzlei (§ 18 Abs. 1) auszuüben. Außerhalb dieser Kanzlei darf er eine Berufstätigkeit ausüben, wenn es das Geschäft erfordert oder, in Fällen der Notwendigkeit, besonderen Dringlichkeit oder eines besonderen Vertrauensverhältnisses, von der Partei verlangt wird.Der Notar hat seine Berufstätigkeit in der an seinem Amtssitz eröffneten Kanzlei (Paragraph 18, Absatz eins,) auszuüben. Außerhalb dieser Kanzlei darf er eine Berufstätigkeit ausüben, wenn es das Geschäft erfordert oder, in Fällen der Notwendigkeit, besonderen Dringlichkeit oder eines besonderen Vertrauensverhältnisses, von der Partei verlangt wird.