Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 19, (1) Das Amt eines Notars erlischt:

  1. Litera a
    infolge der dem Bundesministerium für Justiz schriftlich anzuzeigenden unbedingten Zurücklegung;
  2. Litera b
    durch den Übertritt zur Rechtsanwaltschaft oder zu einem nach Paragraph 7, Absatz eins, mit dem Notariat nicht vereinbaren Amt;
  3. Litera c
    durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
  4. Litera d
    durch den Verlust der freien Vermögensverwaltung;
  5. Litera e
    mit Ablauf des 31. Jänner nach dem Kalenderjahr, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat;
  6. Litera f
    durch eine von einem inländischen Gericht ausgesprochene Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe;
  7. Litera g
    infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (Paragraph 183,);
  8. Litera h
    infolge eines auf Entsetzung vom Amte lautenden Disziplinarerkenntnisses;
  9. Litera i
    durch den Tod des Notars.
  1. Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz hat in den im Absatz eins, Litera a bis f genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter Litera b bis i genannten Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.
  2. Absatz 3,Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung der Notariatskammer, dem Oberlandesgerichtspräsidenten und den diesem unterstellen Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Das Verfahren wegen Unfähigkeit (Absatz eins, Litera g,) und bei der Entsetzung eines Notars im Disziplinarwege (Absatz eins, Litera h,) ist im römisch zehn. Hauptstück geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015668

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P19/NOR40015668

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