XI. Hauptstückrömisch elf. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 186.Paragraph 186,
Wer die Berufsbezeichnung Notar unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.