(2)Absatz 2,Diese Auslagen werden nach Ablauf jedes Jahres nach Abschlag der von den Beschuldigten ersetzten Beträge (§. 184) unter die Notariatskammern des betreffenden oder aller Oberlandesgerichtssprengel nach dem Verhältnisse der Mitgliederzahl (der systemisierten Notarstellen) aufgeteilt, je nachdem sie für Mitglieder des Disziplinarsenates erster oder zweiter Instanz verwendet wurden.Diese Auslagen werden nach Ablauf jedes Jahres nach Abschlag der von den Beschuldigten ersetzten Beträge (Paragraph 184,) unter die Notariatskammern des betreffenden oder aller Oberlandesgerichtssprengel nach dem Verhältnisse der Mitgliederzahl (der systemisierten Notarstellen) aufgeteilt, je nachdem sie für Mitglieder des Disziplinarsenates erster oder zweiter Instanz verwendet wurden.