Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Notariatsordnung § 175

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 175

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 175,
  1. Absatz eins,Die Notarenrichter üben ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt aus. Wenn sie nicht am Orte des Disziplinargerichtes wohnen, werden ihnen die Reise- und Aufenthaltskosten nach den für Amtsreisen der Beamten der römisch fünf. Rangsklasse geltenden Vorschriften von der Notariatskammer am Sitze des Disziplinargerichtes vergütet.
  2. Absatz 2,Diese Auslagen werden nach Ablauf jedes Jahres nach Abschlag der von den Beschuldigten ersetzten Beträge (Paragraph 184,) unter die Notariatskammern des betreffenden oder aller Oberlandesgerichtssprengel nach dem Verhältnisse der Mitgliederzahl (der systemisierten Notarstellen) aufgeteilt, je nachdem sie für Mitglieder des Disziplinarsenates erster oder zweiter Instanz verwendet wurden.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015854

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P175/NOR40015854

Navigation im Suchergebnis