(2)Absatz 2,Die Richter aus dem Notarenstande werden von den Notariatskammern aus dem Notariatskollegium für drei Jahre gewählt. Wählbar sind nur Notare, die wenigstens seit zehn Jahren das Amt eines Notars ausüben und vom Amte des Notarenrichters nicht gemäß §. 172 Abs. 3 ausgeschlossen sind. Das Amt eines Notarenrichters beim Obersten Gerichtshof ist mit dem Amt eines Notarenrichters beim Oberlandesgericht unvereinbar. Die Bestimmungen des § 132 NO. finden sinngemäß Anwendung.Die Richter aus dem Notarenstande werden von den Notariatskammern aus dem Notariatskollegium für drei Jahre gewählt. Wählbar sind nur Notare, die wenigstens seit zehn Jahren das Amt eines Notars ausüben und vom Amte des Notarenrichters nicht gemäß Paragraph 172, Absatz 3, ausgeschlossen sind. Das Amt eines Notarenrichters beim Obersten Gerichtshof ist mit dem Amt eines Notarenrichters beim Oberlandesgericht unvereinbar. Die Bestimmungen des Paragraph 132, NO. finden sinngemäß Anwendung.