(2)Absatz 2,Die mündliche Verhandlung vor den Disziplinarsenaten des Obersten Gerichtshofs ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden.Die mündliche Verhandlung vor den Disziplinarsenaten des Obersten Gerichtshofs ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des Paragraph 229, StPO ausgeschlossen werden.