(1)Absatz eins,Ergeben sich im Verfahren vor der Notariatskammer oder vor dem Ständigen Ausschuß hinreichende Gründe für die Annahme, daß die Ahndung der Standespflichtverletzung in die Zuständigkeit des Disziplinargerichts fällt, so ist die Sache in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluß dem Disziplinargericht abzutreten und hievon der Beschuldigte zu verständigen. § 155 Abs. 3 bleibt unberührt. Das Verfahren ist jedoch wieder fortzusetzen, wenn das Disziplinargericht einen Beschluß nach § 176 faßt.Ergeben sich im Verfahren vor der Notariatskammer oder vor dem Ständigen Ausschuß hinreichende Gründe für die Annahme, daß die Ahndung der Standespflichtverletzung in die Zuständigkeit des Disziplinargerichts fällt, so ist die Sache in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluß dem Disziplinargericht abzutreten und hievon der Beschuldigte zu verständigen. Paragraph 155, Absatz 3, bleibt unberührt. Das Verfahren ist jedoch wieder fortzusetzen, wenn das Disziplinargericht einen Beschluß nach Paragraph 176, faßt.