Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 169

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 169

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 169,
  1. Absatz eins,Ergeben sich im Verfahren vor der Notariatskammer oder vor dem Ständigen Ausschuß hinreichende Gründe für die Annahme, daß die Ahndung der Standespflichtverletzung in die Zuständigkeit des Disziplinargerichts fällt, so ist die Sache in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluß dem Disziplinargericht abzutreten und hievon der Beschuldigte zu verständigen. Paragraph 155, Absatz 3, bleibt unberührt. Das Verfahren ist jedoch wieder fortzusetzen, wenn das Disziplinargericht einen Beschluß nach Paragraph 176, faßt.
  2. Absatz 2,Für die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Wiedereinsetzung, die Vornahme von Zustellungen, die Begründung von Entscheidungen, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und den Fristenlauf gelten die Bestimmungen der Paragraphen 151 bis 155, 157, 161, 163, 164 Absatz 2 und 3 sowie 165 des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015848

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P169/NOR40015848

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