Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 163

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 163

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 163,
  1. Absatz eins,Der Untersuchungskommissär hat über das Ergebnis seiner Erhebungen einen schriftlichen Bericht abzufassen. Hierauf hat die Notariatskammer durch Beschluß zu entscheiden, ob eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, eine Strafverfügung (Paragraph 166,) zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist. Für den Fall der Anberaumung einer Verhandlung sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger ist Akteneinsicht zu gewähren. Der Untersuchungskommissär kann jedoch bis zur Abfassung seines schriftlichen Berichtes die Akteneinsicht soweit einschränken, als er diese mit dem Zweck des Verfahrens nicht vereinbar findet.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015842

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P163/NOR40015842

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