Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 159

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 159

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

25.06.2017

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 159,
  1. Absatz eins,Die Strafe ist nach der Größe der Pflichtverletzung und der Größe des verursachten oder bevorstehenden Schadens zu bemessen. Namentlich ist auf deren Vorsätzlichkeit, das Maß der Fahrlässigkeit, auf den Einfluß, welchen die Pflichtverletzung auf die Kraft der aufgenommenen Notariatsurkunden und die fernere Vertrauenswürdigkeit des Notars zu üben geeignet ist, und auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, ob der Notar bereits mit geringeren Strafen erfolglos belegt worden sei.
  2. Absatz 2,Die Geldbußen fließen dem Notariatskollegium zu, dem der Verurteilte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens angehört hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015838

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P159/NOR40015838

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