die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge sowie der Grundsätze, nach denen diese durch die Kammer oder durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach § 87 Abs. 3 Notarversicherungsgesetz 1972 eingehoben werden; im Einzelfall kann die Kammer auch beschließen, daß die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden.die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge sowie der Grundsätze, nach denen diese durch die Kammer oder durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach Paragraph 87, Absatz 3, Notarversicherungsgesetz 1972 eingehoben werden; im Einzelfall kann die Kammer auch beschließen, daß die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden.