Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 134

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

29.10.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 134,

  1. Absatz eins,Der Notariatskammer obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen.
  2. Absatz 2,Zu ihrem Wirkungskreis gehören:
    1. Ziffer eins
      die Aufsicht über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und der Notariatskandidaten ihres Sprengels sowie die Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten;
      die Einrichtung und Führung dieser Verzeichnisse wird durch Verordnung geregelt;
    2. Ziffer 2
      die Handhabung der Disziplin über Notare und Notariatskandidaten;
    3. Ziffer 3
      die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen Notaren oder zwischen Notariatskandidaten oder zwischen Notaren und Kandidaten ihres Sprengels in Beziehung auf die Ausübung ihres Berufes oder auf das Dienstverhältnis; die Notare (Notariatskandidaten) sind verpflichtet, die Vermittlung der Kammer anzurufen, bevor sie eine Disziplinaranzeige machen;
    4. Ziffer 4
      das vermittelnde Einschreiten, wenn zwischen Notaren ihres Sprengels und Parteien Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in Ansehung oder Amtsführung oder der vom Notar angesprochenen Gebühren sich ergeben; von der Kammer beurkundete Vergleiche über Gebührenansprüche des Notars sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung;
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über Beschwerden in den im Gesetze bezeichneten Fällen;
    6. Ziffer 6
      die Bestätigung (Ausstellung) der Zeugnisse über die Praxis der Notariatskandidaten;
    7. Ziffer 7
      die Erstattung von Anträgen und Gutachten in Gesetzgebungsfragen, über Änderungen in der Organisation des Notariates sowie über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen, über die Verlegung der Amtssitze der Notare, über Änderungen im Gebührentarif u. dgl.;
    8. Ziffer 8
      die Mitwirkung bei der Besetzung von Notarstellen, die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten;
    9. Ziffer 9
      die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten und die Einbringung der Jahresbeiträge, Geldbußen und Kostenersätze (Paragraph 184,), nötigenfalls durch Zwangsvollstreckung;
      Rückstandsausweise und rechtskräftige Beschlüsse der Kammer über die an die Kammer zu leistenden Beiträge, Geldbußen und Ersätze sind Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, der Exekutionsordnung;
    10. Ziffer 10
      die Einberufung des Notariatskollegiums und seiner Gruppen (Paragraph 126,, Absatz 1 und 2);
    11. Ziffer 11
      die Wahl der Richter aus dem Notarenstande für die Disziplinargerichte und der Prüfungskommissäre;
    12. Ziffer 12
      die Wahl der Vertreter zum Delegiertentag (Paragraph 141 a,);
    13. Ziffer 13
      die Entscheidung über die Teilnahme der Kandidaten am Notariatskollegium (Paragraph 124,) und über ihre Wählbarkeit (Paragraph 130,, Absatz 1);
    14. Ziffer 14
      die Vorbereitung von Kollektivverträgen;
    15. Ziffer 15
      die Durchführung und die Anerkennung der für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den von der Österreichischen Notariatskammer erlassenen Richtlinien (Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 8,);
    16. Ziffer 15 a
      die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder;
    17. Ziffer 16
      die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge sowie der Grundsätze, nach denen diese durch die Kammer oder durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach Paragraph 87, Absatz 3, Notarversicherungsgesetz 1972 eingehoben werden; im Einzelfall kann die Kammer auch beschließen, daß die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40045530

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P134/NOR40045530

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