(6)Absatz 6,Ein Notariatskandidat kann mit seiner Zustimmung und mit Zustimmung der beteiligten Notare innerhalb desselben Kammersprengels neben dem Notar, bei dem er eingetragen ist, auch bei einem zweiten Notar, im Fall einer Gesellschaft nach den §§ 22 bis 29 bei allen an der Gesellschaft beteiligten Notaren, in praktischer Verwendung stehen. Eine solche Verwendung ist nur zulässig, wenn bei allen beteiligten Notaren eine Ausbildung im Sinn des § 118 gewährleistet ist. Der Notar, bei dem der Notariatskandidat eingetragen ist, hat die Notariatskammer von der zusätzlichen praktischen Verwendung zu verständigen.Ein Notariatskandidat kann mit seiner Zustimmung und mit Zustimmung der beteiligten Notare innerhalb desselben Kammersprengels neben dem Notar, bei dem er eingetragen ist, auch bei einem zweiten Notar, im Fall einer Gesellschaft nach den Paragraphen 22 bis 29 bei allen an der Gesellschaft beteiligten Notaren, in praktischer Verwendung stehen. Eine solche Verwendung ist nur zulässig, wenn bei allen beteiligten Notaren eine Ausbildung im Sinn des Paragraph 118, gewährleistet ist. Der Notar, bei dem der Notariatskandidat eingetragen ist, hat die Notariatskammer von der zusätzlichen praktischen Verwendung zu verständigen.