Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 1

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Notariatsordnung.
I. Hauptstück.

Wirkungskreis der Notarinnen und Notare

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Notarinnen und Notare werden vom Staat bestellt und in ihr öffentliches Amt eingeführt, damit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentliche Urkunden über Rechtserklärungen, Rechtsgeschäfte und rechtserhebliche Tatsachen aufnehmen und ausfertigen und zur Entlastung der Gerichte die von den Parteien anvertrauten Urkunden verwahren und Gelder und Wertpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlag bei Behörden übernehmen.
  2. Absatz 2,Den Notarinnen und Notaren obliegt die Durchführung von Amtshandlungen als Gerichtskommissäre nach besonderen gesetzlichen Vorschriften.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Artikel 51, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besorgen Notarinnen und Notare, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben, öffentliche Aufgaben.
  4. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz in der Folge auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40132265

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P1/NOR40132265

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