Bundesrecht konsolidiert

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Reichssanitätsgesetz § 12

Kurztitel

Reichssanitätsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68/1870

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

26.06.1870

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 12,

Die Amtsdauer der ordentlichen Mitglieder währt drei Jahre. Die Ausscheidenden können wieder ernannt werden.

Der Landessanitätsrath wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte.

Die Geschäftsführung des Landessanitätsrathes wird durch eine besondere Instruction geregelt.

Das Amt eines Mitgliedes des Landessanitätsrathes ist ein Ehrenamt und wird in der Regel unentgeltlich geführt. Jedoch sind für größere Arbeiten Remunerationen zu ertheilen.

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, während ihrer Amtsthätigkeit den Titel „k. k. Sanitätsrath“ zu führen.

Schlagworte

Landessanitätsrat, Instruktion, Amtstätigkeit, Sanitätsrat

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016

Gesetzesnummer

10010157

Dokumentnummer

NOR12128808

Alte Dokumentnummer

N8187037214L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1870/68/P12/NOR12128808

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