Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde § 9

Kurztitel

Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 150/1869 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 59/1907

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

06.06.1907

Außerkrafttretensdatum

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Paragraph 9,

Wenn sich die Parteien auf Zahlung einer Geldsumme bis einschließlich zweihundert Kronen an den Berechtigten verglichen haben, ist bei Eintragung des Vergleiches in das Amtsbuch derjenige Stempel zu verwenden, der nach Skala römisch zwei samt außerordentlichem Zuschlage auf den Vergleichsbetrag entfällt.

Bei Eintragung von Vergleichen:

Litera a in Streitigkeiten über die Bestimmung oder Berichtigung der Grenzen unbeweglicher Güter, wenn dadurch eine Vermögensübertragung von einer der beteiligten Personen an die andere oder an einen Dritten nicht erfolgt,

Litera b in Besitzstreitigkeiten, wenn der Vergleich sich auf die Wiederherstellung des gestörten Besitzes beschränkt,

ist der Stempel von einer Krone zu verwenden.

In allen anderen Fällen ist für die Eintragung von Vergleichen in das Amtsbuch die Gebühr wie von gerichtlichen Vergleichen zu entrichten und hat das Vermittlungsamt innerhalb acht Tagen nach Abschluß des Vergleiches zum Zwecke der Gebührenbemessung einen stempelfreien Auszug aus dem Amtsbuche dem zur Bemessung zuständigen Amte zu übergeben.

Alle vor dem Vermittlungsamte aufgenommenen Protokolle, die bei demselben überreichten Ansuchen und Eingaben und die erste Ausfertigung einer Amtsurkunde sind stempelfrei. Die weiteren Ausfertigungen einer Amtsurkunde unterliegen demselben Stempel wie Ausfertigungen gerichtlicher Vergleiche.

Anmerkung

1. Zu den Gebühren vgl. Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, und Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984.
2. Der Geldbetrag ist heute praktisch Null. Gemäß § 2 BGBl. Nr. 461/1924 sind 10 000 Kronen 1 Schilling; gemäß § 1 der Verordnung dRGBl. I S 253/1938 ersetzt 1 Reichsmark 1,50 Schilling und gemäß § 4 StGBl. Nr. 231/1945 ersetzt 1 Schilling 1 Reichsmark.

Schlagworte

GGG

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10001675

Dokumentnummer

NOR12019832

Alte Dokumentnummer

N2186912835R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1869/150/P9/NOR12019832

Navigation im Suchergebnis