Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 8c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8c

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 8 c,
  1. Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 8 a, Absatz eins, hat der Rechtsanwalt unverzüglich den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu informieren, wenn er weiß, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dient (Verdachtsmeldung). Der Rechtsanwalt ist aber nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher Tatsachen verpflichtet, die er von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für den Rechtsanwalt erkennbar die Rechtsberatung offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) in Anspruch nimmt.
  2. Absatz eins a,Von einer Verdachtsmeldung oder einer Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) nach Paragraph 8 b, darf der Rechtsanwalt nur die zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, die Rechtsanwaltskammer und die Strafverfolgungsbehörden in Kenntnis setzen (Verbot der Informationsweitergabe). Die Weitergabe dieser Information innerhalb der Rechtsanwaltskanzlei sowie gegebenenfalls der Rechtsanwalts-Gesellschaft ist zulässig. Das Verbot der Informationsweitergabe steht Bemühungen des Rechtsanwalts nicht entgegen, die Partei davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen. Ist die Partei auch Auftraggeber eines anderen Rechtsanwalts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen sowie gleichwertige Verschwiegenheits- und Datenschutzpflichten gelten, oder ist ein solcher Rechtsanwalt sonst an der Transaktion der Partei beteiligt, so können Informationen, die sich auf diese Transaktion beziehen, zwischen den Rechtsanwälten weitergegeben werden. Die ausgetauschten Informationen dürfen jedoch ausschließlich zur Verhinderung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) verwendet werden.
  3. Absatz 2,Hat der Rechtsanwalt eine Verdachtsmeldung nach Absatz eins, zu erstatten, so darf er das Geschäft nicht vornehmen, bevor er den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) benachrichtigt hat. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, vom Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verlangen, dass dieser entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts Bedenken bestehen; äußert sich der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) nicht bis zum Ende des folgenden Werktags, so darf das Geschäft unverzüglich durchgeführt werden. Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Rechtsanwalt dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.
  4. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) ist ermächtigt, anzuordnen, dass die Durchführung eines solchen Geschäfts zu unterbleiben hat oder vorläufig aufzuschieben ist. Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) hat den Rechtsanwalt, die Partei und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Mit der Verständigung des Rechtsanwalts gilt diese Anordnung als erlassen. Die Verständigung der Partei hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; auf die in Paragraph 67 c, AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden ist hinzuweisen. Sobald die Partei von einer solchen Anordnung zu verständigen wäre, darf der Rechtsanwalt seine Partei jedenfalls davon in Kenntnis setzen.
  5. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) hat die Anordnung nach Absatz 3, aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,
    1. Ziffer eins
      wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind, oder
    2. Ziffer 2
      sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO rechtskräftig entschieden hat.

Anmerkung

EG: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2003;
Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Schlagworte

Verschwiegenheitspflicht

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40094721

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P8c/NOR40094721

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