Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 8a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 8 a,
  1. Absatz eins,Der Rechtsanwalt ist im Hinblick auf die hier besonders hohe Gefahr der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, bei denen er im Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt oder für seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt und die Folgendes betreffen:
    1. Ziffer eins
      den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten oder
    3. Ziffer 3
      die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, wie etwa Trusts oder Stiftungen, einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel.
  2. Absatz 2,Der Rechtsanwalt hat angemessene und geeignete Strategien und Verfahren zur Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten in Ansehung von Parteien, Verdachtsmeldungen, der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, interner Kontrolle, Risikobewertung und Risikomanagement sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und der Kommunikation innerhalb seiner Kanzlei einzuführen und aufrechtzuerhalten, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen, vorzubeugen und diese zu verhindern.

Anmerkung

EG: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2003;
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007;
ÜR: Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009;
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009.

Schlagworte

Bankkonto, Sparkonto, Finanztransaktion, Kontrollverfahren

Im RIS seit

05.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40114086

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P8a/NOR40114086

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